Im juristischen Sprachgebrauch ist ein Urheber (Autor) der Schöpfer eines Originalwerks, unabhängig davon, ob es sich um ein schriftliches, grafisches oder aufgezeichnetes Medium handelt.
So ist ein Bildhauer, ein Maler oder ein Komponist Urheber seiner jeweiligen Skulpturen, Gemälde oder Kompositionen, auch wenn im allgemeinen Sprachgebrauch als Urheber oft der Verfasser eines Buches, eines Artikels, eines Theaterstücks oder eines anderen schriftlichen Werks angesehen wird. Im Falle eines Auftragswerks gilt der Arbeitgeber oder Auftraggeber als Urheber des Werks, auch wenn er das Werk nicht selbst geschrieben oder anderweitig geschaffen, sondern lediglich eine andere Person damit beauftragt hat.
In der Regel ist der erste Inhaber eines Urheberrechts die Person, die das Werk geschaffen hat, d. h. der Urheber. Wenn mehr als eine Person das Werk geschaffen hat, liegt ein Fall von gemeinsamer Urheberschaft vor. Die Urheberrechtsgesetze sind weltweit unterschiedlich. .
Einige Werke gelten als urheberrechtsfrei. Beim Urheberrechtsstreit um das Affen-Selfie in den 2010er Jahren ging es beispielsweise um Fotos, die von Celebes-Schopfmakaken mit der Ausrüstung eines Naturfotografen aufgenommen wurden. Der Fotograf machte die Urheberschaft an den Fotos geltend, was das United States Copyright Office mit der Begründung ablehnte: „Um als Werk mit 'Urheberschaft' zu gelten, muss ein Werk von einem Menschen geschaffen werden". In jüngerer Zeit ist die Frage aufgetaucht, ob Bilder oder Texte, die von einer generativen künstlichen Intelligenz erstellt wurden, einen Urheber haben.
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